Datum: 09.12.2011

Extra-Gebühren für P-Konto sind unzulässig

LG Itzehohe vom 28.09.2011 (2 O 142/11), nicht rechtskräftig

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Landgericht Itzehohe hat der comdirect Bank untersagt, von Kunden nach der Umwandlung ihres gebührenfreien Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eine monatliche Pauschale von 10,90 Euro zu berechnen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Der Hintergrund des Rechtsstreits: Seit Mitte 2010 haben Bankkunden in finanziellen Schwierigkeiten das Recht, bei einer Bank ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Bei diesem Konto ist jeden Monat einen Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Die Richter stellten klar, dass eine Bank für die Führung eines Pfändungsschutzkontos keinen höheren Preis als für ein gewöhnliches Girokonto verlangen darf. Die Bank sei gesetzlich verpflichtet, auf Antrag des Kunden das Girokonto als P-Konto zu führen. Dafür dürfe eine Bank kein gesondertes Entgelt verlangen.

Drei weitere vom vzbv angegriffene Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Bank hielt das Gericht dagegen für zulässig. Die Bank sei berechtigt, nach der Umwandlung in ein P-Konto die Kreditkarten und die Girocard des Kunden zu sperren und den Dispokredit zu streichen. Die Bank dürfe auch festlegen, dass der Kunde keinen Anspruch auf Rückumwandlung in ein normales Girokonto hat.

Datum der Urteilsverkündung: 09.12.2011

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Comdirect, Urteil des LG Itzehoe vom 28.9.2011

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