Datum: 19.09.2016

Eine Stornierungsausschlussklausel ist keine Individualvereinbarung

Urteil des AG Köln vom 19.09.2016 (142 C 222/16)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Eine Stornierungsausschlussklausel bei Buchung eines „Billigtarifs“ einer Airline ist keine Individualvereinbarung. Als der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist diese im vorliegenden Fall unwirksam.

Ein Verbraucher buchte für sich und seine Familie Flüge von Düsseldorf nach Los Angeles für insgesamt 3.652,28 Euro. Bei der Buchung hatte der Kläger mittels Anklicken die Wahl zwischen den Tarifen "Economy Basic" und "Economy Basic Plus". Der „Economy Basic“ ist der günstigere Tarif und weist dabei u.a. eine geringere Flexibilität bei der Stornierung und der Umbuchbarkeit auf. Diesen Tarif wählte der Verbraucher aus. Im nächsten Schritt wurden die Tarifkonditionen und Gepäckinformationen angezeigt. In dem gesonderten zu öffnenden Feld „Erstattung“ hieß es: „Die Stornierung des Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“

Der Verbraucher stornierte später die Flüge und forderte die Rückzahlung des vollständigen Flugpreises. Die Fluggesellschaft hingegen vertrat, dass ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart worden sei. Dieser Ausschluss stelle auch keine AGB sondern eine Individualvereinbarung dar, da es sich nicht um eine „gestellte“ Klausel nach Maßgabe des BGB handele. Der Kläger habe in Hinblick auf die Stornierungsmöglichkeiten zwischen Tarifvarianten wählen können. Ebenso vertrat sie die Ansicht, die Klausel sei auch bei Einordnung als AGB wirksam, da sie unmittelbarer Preisbestandteil und deswegen nicht durch die Gerichte überprüfbar sei.

Das Amtsgericht entschied, dass dem Verbraucher ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.469,67 Euro zustehe. Eine Individualvereinbarung über einen Kündigungsausschluss liege nicht vor, da keine tatsächliche Möglichkeit des individuellen Aushandelns bestand. Als AGB Klausel unterlag diese damit der gerichtlichen Überprüfung und ist unwirksam, da sie in ihrer konkreten Ausformung eine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes gemäß § 307 Absatz 2 Nr. 1 BGB darstellt.

Datum der Urteilsverkündung: 19.09.2016

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