Datum: 11.02.2015

Eindeutige Widerrufsbelehrung bei Versicherungen

Urteil des BGH vom 11.02.2015 (IV ZR 311/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Der Hinweis, die Widerrufsfrist beginne „nach Erhalt“ der maßgeblichen Versicherungsdokumente ist auch für den nicht in Versicherungsdingen bewanderten Verbraucher verständlich.

Ein liechtensteinischer Lebensversicherer forderte von einer Versicherungskundin Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Diese hatte sie mit dem Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen und zunächst auch monatlich bezahlt. Später kündigte die Verbraucherin die Kostenausgleichsvereinbarung und ließ anwaltlich auch noch den Widerruf von Versicherung und Kostenvereinbarung erklären.

Die Kostenausgleichsvereinbarung konnte nach Meinung des Bundesgerichtshofs gekündigt werden. Zwar seien Kostenausgleichsvereinbarungen grundsätzlich zulässig, im speziellen Fall benachteilige sie die Versicherungskundin jedoch unangemessen.

Die Kundin hatte im Wege der Widerklage von der Versicherung eine Zahlung von 700,- Euro verlangt und wollte zudem von allen Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag und der Kostenausgleichsvereinbarung freigestellt werden. Sie berief sich darauf, dass sie aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen habe. Das sah das Gericht jedoch anders. Die Belehrung enthalte den Hinweis, dass die Frist „nach Erhalt“ der maßgeblichen Unterlagen beginne. Die Versicherungsnehmerin könne hieraus klar erkennen, wann die Frist beginne – nämlich nach Erhalt der Unterlagen. Dass kein ausdrücklicher Hinweis auf die Berechnung der Frist erfolgte, sei unschädlich.

Datum der Urteilsverkündung: 11.02.2015

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