Datum: 25.08.2015

Bier ist nicht „bekömmlich“

Urteil des LG Ravensburg vom 25.08.2015 (8 O 34/15 KfH)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Die Bewerbung eines Bieres mit der Angabe „bekömmlich“, das einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufweist, ist unzulässig.

Eine Brauerei bewarb Biere, welche einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufweisen, mit der Angabe „bekömmlich“. Hiergegen hatte sich ein Verein, zu dessen Mitgliedern unter anderem Lidl und Norma gehören, zur Wehr gesetzt. Das Landgericht hatte eine entsprechende Verfügung erlassen, die der Brauerei die bemängelte Werbung untersagte. Der Widerspruch der Brauerei blieb ungehört.

Per Urteil bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die Werbung mit dem Begriff „bekömmlich“ für die in Rede stehenden Biersorten, die sämtlich einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent aufweisen, war unlauter, weil sie gegen die Health-Claims-Verordnung verstößt.

Der Begriff „bekömmlich“ suggeriert, dass das Bier von den Konsumenten gut vertragen wird, zumindest jedoch nicht schädlich für den Körper ist. Auch wenn wissenschaftlich nachgewiesen wäre, dass der maßvolle Konsum von Bier die Gesundheit fördern würde oder wenigstens nicht beeinträchtigte, so wäre das Verbot gesundheitsbezogener Angaben durch Belange des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt. Es wird damit das Ziel verfolgt, die mit einem übermäßigen Bierkonsum einhergehenden Gefahren für die Gesundheit zu reduzieren.

Der Streit geht in die nächste Runde, da die Brauerei das Urteil nicht akzeptieren wollte.

Datum der Urteilsverkündung: 25.08.2015

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