Datum: 30.06.2009

Berufung auf Bonusklausel im Sparvertrag kann rechtsmissbräuchlich sein

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.06.2009 (17 U 497/08)

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Erhöht eine Verbraucherin bei der ihr vertraglich zugestandenen Möglichkeit kurz vor Ende der vereinbarten Laufzeit eines Sparvertrages massiv die monatliche Sparrate, um eine zusätzliche Bonuszahlung zu erlangen, so kann dies rechtsmissbräuchlich sein.

Eine Verbraucherin hatte mit einer Bank zwei Sparverträge abgeschlossen. Zusätzlich zu den monatlichen Sparraten, die der Höhe nach prinzipiell änderbar gewesen sind, hätte sie zusätzliche Einzahlungen vornehmen können. Über die Zinszahlungen hinaus hätte sie am Ende der Laufzeit Bonuszahlungen für die angesparte Summe erhalten. Hiervon ausgenommen wären lediglich die zusätzlichen Einzahlungen gewesen. Sie hatte gegen Ende der Laufzeit höhere Beträge eingezahlt. Hierfür hatte sie ebenfalls erwähnte Bonuszahlungen verlangt. Nachdem ihr diese von der Bank verweigert worden waren, klagte die Verbraucherin.

Das Gericht sah zwar die Zahlungen der Verbraucherin nicht als zusätzliche Einzahlungen - wie von der Bank behauptet - und damit als von der Bonusausschüttung ausgenommen an. Vielmehr handele es sich um eine Sparrate. Die vertragliche Regelung sei hier eindeutig. Trotzdem entschied es zu Gunsten der beklagten Bank.

Die Sparerin sei nach Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB daran gehindert, sich auf die für sie günstigere Bonusregelung zu berufen. Sie handele nach Ansicht des Gerichtes rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich bei Erhöhung der Sparrate von 30 Euro auf 20.000 Euro monatlich zum Ende der Laufzeit auf die Bonusregelung berufe. Der Sparvertrag sei gerade auf die langfristige Vermögensbildung, nicht aber auf kurzfristige Kapitalanlage ausgerichtet. Sie habe die Regelung nicht nur ausgenutzt, sondern somit auch zweckentfremdet. Sie musste zudem bereits an sie ausgezahlte Boni teilweise der Bank rückerstatten.

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Datum der Urteilsverkündung: 30.06.2009

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