Datum: 27.09.2012

Bedingungen von Vodafone D2 GmbH überwiegend unzulässig

I-6 U 11/12, OLG Düsseldorf vom 27.09.2012

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wer mit dem Unternehmen eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, darf nicht an eine geringere gebunden sein, wenn diese nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat damit das erstinstanzliche Urteil nach einer Klage des vzbv gegen Vodafone D2 GmbH überwiegend bestätigt.

Ist es Vodafone nur möglich, dem Kunden eine geringere Bandbreite des DSL-Anschlusses als die gewünschte zur Verfügung zu stellen, sollte sich der Kunde auch mit der geringeren Leistung zufrieden geben und an das Angebot gebunden sein. So sah es eine Klausel im Vodafone-All-Inclusive-Paket vor. Die Klausel beinhalte einerseits einen unzulässigen nachträglichen Änderungsvorbehalt, andererseits das Recht, bei Vertragsschluss von vereinbarten Leistungen einseitig abzuweichen. Dadurch werde die „Konzeption des Gesetzgebers im Ergebnis weitgehend ausgehölt, wenn nicht sogar in ihr Gegenteil verkehrt“, urteilte das OLG Düsseldorf. Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei damit unzulässig, so das OLG Düsseldorf. Damit folgten die Richter der Ansicht des vzbv.

Werbeübermittlungsklausel unzulässig

Der vzbv hatte auch eine „Werbeübermittlungsklausel“ beanstandet. Der Mobilfunkanbieter erlaubte es, dem Kunden Text- oder Bildmitteilungen an sein Telefon zukommen zu lassen. Die Klausel sei nicht ausreichend klar und verständlich, weil sie die Reichweite der Nutzungszwecke nicht darstelle, so urteilten die Richter aus Düsseldorf und kassierten diese Klausel.

Anders als das Landgericht hielt das OLG Düsseldorf eine Klausel für zulässig, nach der „das Vertragsverhältnis zustande kommt, sobald Vodafone dem Kunden diesen Auftrag bestätigt“,. Nach dem Gericht komme in der Verwendung des Wortes „sobald“ keine unangemessen lange Annahmefrist zum Ausdruck und sei daher nicht unangemessen benachteiligend.

Datum der Urteilsverkündung: 27.09.2012

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Vodafone, OLG Düsseldorf vom 27.09.2012

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