Datum: 26.05.2017

Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag: Beweislast bei Inanspruchnahme eines Geldautomaten durch den Kunden

Urteil des AG Aachen vom 26.05.2017 (105 C 278/15)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Amtsgericht Aachen hat geurteilt, dass es dem Kreditinstitut bei einer Inanspruchnahme des Geldautomaten durch den Kunden obliegt, nachzuweisen, dass der Geldautomat ordnungsgemäß funktioniert hat und dem Kunden der von ihm begehrte Bargeldbetrag auch tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde. Die Beweislast bei Auszahlung mittels eines Geldausgabeautomaten gegenüber dem Berechtigten trägt die Bank. Die Beklagte bedarf als Bank für Fälle einer behaupteten Fehlfunktion des Geldausgabeautomaten keiner entsprechenden Beweiserleichterung.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger behauptet, er habe zunächst einen Betrag von 800,00 € an dem streitgegenständlichen Geldautomaten der Bank abheben wollen. Nachdem dort aber angezeigt worden sei, dass dafür sein Guthaben nicht ausreiche und nur ein Betrag von 600,00 € ausgezahlt werden könne, sei ihm bewusst geworden, dass ein von ihm erwarteter Geldeingang noch nicht auf seinem Konto eingegangen sei. Deshalb habe er dann nicht die 600,00 € gewählt sondern den Vorgang abgebrochen und die Karte sodann entnommen. Das Geldfach habe sich nicht geöffnet und es sei auch nicht das typische Rattern zu hören gewesen. Im Prozess wurde ein Sachverständiger gehört, der attestiert hatte, dass der Geldautomat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit korrekt gearbeitet habe. Das Amtsgericht Aachen sieht dies jedoch als nicht ausreichend an und verurteilte die Bank zur Zahlung von 600,00 € an den klagenden Bankkunden.

Datum der Urteilsverkündung: 26.05.2017

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