Datum: 17.11.2009

Aufklärungspflicht über Kick-Backs auch bei Eigengeschäften der Bank

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Mönchengladbach vom 17.11.2009 (3 O 112/09)

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Erweckt ein Wertpapierkauf den Anschein eines Kommissionsgeschäftes, so muss der Kunde ungefragt über Rückvergütungen aufgeklärt werden, auch wenn es sich tatsächlich um ein Eigengeschäft der Bank handelt.

Eine Bankkundin hatte nach Beratung durch ihren Anlageberater Zertifikate erworben. Im Rahmen der Lehman-Insolvenz hatten die Papiere nahezu einen kompletten Wertverlust zu verzeichnen. Die Kundin warf der Bank nunmehr vor, sie nicht ordnungsgemäß über die Provisionen aufgeklärt zu haben.

Nach Meinung des Gerichts sei zwischen der Verbraucherin und der Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Letztere habe es versäumt, ungefragt über etwaige Provisionen aufzuklären. Dazu sei sie jedoch verpflichtet gewesen. Es sei im vorliegenden Falle nicht ersichtlich, ob es sich um ein Kommissionsgeschäft - also Kauf beziehungsweise Verkauf auf Rechnung eines Dritten (hier: Lehman Brothers) - oder ein Eigengeschäft der Bank handele. Der Auftragsbestätigung nach handele es sich eher um ein Kommissionsgeschäft. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, müsse sich die Bank jedoch genauso behandeln lassen, was eine Aufklärungspflicht zur Folge gehabt hätte. Die Kundin bekam somit Recht und ihr wurde der geforderte Schadensersatz zugesprochen.

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Datum der Urteilsverkündung: 17.11.2009

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