Datum: 22.10.2010

Auch bei Vermögensverwaltungsverträgen muss über Rückvergütungen aufgeklärt werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Karlsruhe vom 22.10.2010 (5 O 229/10)

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Ein Verbraucher hat Anspruch auf Auskünfte aus einem Vermögensverwaltungsvertrag. Dies umfasst auch an die Bank gezahlte Rückvergütungen oder Provisionen. Die Verjährungsfrist beginnt mit erstmaligem Auskunftsverlangen.

Ein Verbraucher hatte mit der Beklagten seit 1970 eine Geschäftsverbindung und schloss in 2006 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit ihr ab. Nachdem er mit der Betreuung nicht zufrieden war, hatte er im Jahr 2008 die Geschäftsbeziehung zur Beklagten gekündigt. Er hatte im Nachgang eine genaue Aufstellung über die im Rahmen der Vermögensverwaltung getätigten Geschäfte und etwaiger an sie oder das ebenfalls vertraglich eingebundene Bankhaus B. verlangt und auf entsprechende Auskunft geklagt.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Er habe Anspruch auf Auskunft, soweit die Geschäfte dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen seien. Der Kunde habe ein Interesse, zu erfahren, ob die Beklagte über die vereinbarte Vermögensverwaltungsgebühr geldwerte Vorteile von Dritten erhalten habe um prüfen zu können, ob Anlageentscheidungen im Einzelnen ausschliesslich in seinem Interesse getroffen worden seien. Es reiche keinesfalls aus, wenn die Beklagte auf entsprechende Prospekte hinweise. Ebensowenig sei der Anspruch des Kunden verjährt. Er sei nicht mit Geschäftsabschluss, sondern mit erstmaligem Auskunftsverlangen entstanden.

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Datum der Urteilsverkündung: 22.10.2010

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