Datum: 13.07.2010

Anleger müssen über Prämien ("Kick-Backs") bei Lebensversicherungen aufgeklärt werden

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Urteil des LG Heidelberg vom 13.07.2010 (2 O 444/09)

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Kick-Backs ist auch auf den Erwerb einer Lebensversicherung im Rahmen einer Kapitalanlage übertragbar.

Ein Ehepaar hatte auf Anraten ihres Bankberaters in einen Lebensversicherungsvertrag als Kapitalanlage 50.000,00 Euro investiert. Nach Verlusten hatte das Ehepaar wegen unzureichender Beratung und Aufklärung gegen die Bank geklagt.

Die Bank musste den Anlegern Schadensersatz zahlen. Zwar liege die Zahlung einer Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht vor, jedoch sei die Ausdehnung der Kick-Back-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall geboten. So solle der Anleger über ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse der Bank aufgeklärt werden, um abwägen zu können, inwieweit deren Umsatzinteressen eine Rolle spielten.

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Datum der Urteilsverkündung: 13.07.2010

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