Datum: 25.11.2014

Anlageberater müssen über Sonderkündigungsrechte der Emittentin aufklären

Urteil des BGH vom 25.11.2014 (XI ZR 169/13)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Anleger mit Interesse an Kapitalschutz müssen im Beratungsgespräch von Anlageberatern über Sonderkündigungsrechte einer Emittentin, bei deren Ausübung das Risiko eines (totalen) Kapitalverlusts besteht, ungefragt aufgeklärt werden.

Eltern hatten für ihr minderjähriges Kind ein Wertpapierdepot eröffnent und im Anschluss an eine Anlageberatung „Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX-Werte“ erworben. In der Kurzinformation zu den Zertifikaten war „100% Kapitalschutz am Laufzeitende“ garantiert worden. In den Endgültigen Bedingungen zum Basisprospekt war die Möglichkeit eines Totalverlusts von Kapital und Zinsen bedingt durch eine Sonderkündigung erwähnt worden. Weder die Endgültigen Bedingungen oder der Basisprospekt waren den Eltern ausgehändigt worden, noch waren sie durch die Bank im Gespräch von dem Sonderkündigungsrecht in Kenntnis gesetzt worden. Durch die Insolvenz von Lehman war ein Totalverlust eingetreten. Die Bank war wegen Falschberatung verklagt worden.

Der Bundesgerichtshof verurteilte die Bank zur Zahlung von Schadensersatz. Aufgrund des Beratungsvertrags sei die Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet gewesen, was in diesem Fall nicht geschehen sei. Das Sonderkündigungsrecht der Emittentin stelle für Anleger, die an einem Kapitalschutz zum Laufzeitende oder einem bedingten Kapitalschutz Interesse hätten, eine anlageentscheidende Information dar, da die Ausübung dieses Rechts enorme Auwirkungen auf das Anlagekapital haben könne. Deshalb sei die Information auch in dem Basisprospekt beziehungsweise den Endgültigen Bedingungen vermerkt gewesen. Die Bank habe allerdings der Mutter weder die Prospekte übergeben, noch habe sie auf das Sonderkündigungsrecht der Emittentin hingewiesen.

Da jedoch die Forderung nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens angemeldet worden sei und damit die Schadensminderungspflicht verletzt wurde, ist nicht der volle Anlagebetrag als Schadensersatz zugesprochen worden.
 

Datum der Urteilsverkündung: 25.11.2014

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