Datum: 16.08.2011

Abofallen im Internet: Preis muss deutlich erkennbar sein

LG Landshut vom 16.08.2011 (54 O 1465/11)

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das Landgericht Landshut hat dem Betreiber einer sogenannten Abofalle im Internet untersagt, die kostenpflichtige Vermittlung von Mitfahrgelegenheiten anzubieten, ohne deutlich auf den Preis hinzuweisen. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband vor Gericht gegen die Firma Paid Content und ihren Geschäftsführer Frank Drescher durch.

Die Firma betreibt im Internet eine Mitfahrzentrale. Solche Angebote gibt es im Internet üblicherweise kostenlos. Wer sich dagegen über www. mitfahrzentale-24.de anmeldete, schloss damit jedoch zugleich ein Zwei-Jahres-Abonnement zum Preis von 96 Euro im Jahr ab.

Nach Auffassung des vzbv handelt es sich um eine typische Abofalle, die nur dazu dient, Internetnutzer hereinzulegen. Auf der Startseite gab es keinen Hinweis darauf, dass die Vermittlung der Mitfahrgelegenheiten etwas kostet. Auf der Anmeldeseite war der Preishinweis unauffällig in einem längeren Fließtext platziert.

Die Richter werteten den Internetauftritt als irreführrend und Verstoß gegen die Preisangabenverordung. Die meisten Verbraucher rechneten nicht mit der Kostenpflichtigkeit des Angebots. Für sie bestehe daher in der Regel gar kein Anlass, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung aller auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen. Deshalb sei ein eindeutiger Hinweis auf den zu zahlenden Preis erforderlich. Der Preishinweis auf der Anmeldeseite war dagegen nach Überzeugung des Gerichts so versteckt, dass ihn viele Nutzer gar nicht wahrnehmen.

Das Gericht erklärte außerdem zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von mitfahrzentrale-24.de für unzulässig. Die Betreiber dürfen nicht mehr die Klausel verwenden, dass Kunden das Jahresentgelt im voraus zahlen müssen. Unzulässig ist auch die Klausel, nach der sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um weitere zwei Jahre verlängert.

Datum der Urteilsverkündung: 16.08.2011

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Paid Content, Urteil des LG Landshut vom 16.08.2011, Verfahren rechtskräftig abgeschlossen

Paid Content, Urteil des LG Landshut vom 16.08.2011, Verfahren rechtskräftig abgeschlossen

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