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Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften
02.08.2007 - vzbv
Urteil des LG Hamburg vom 02.08.2007 (315 O 303/07), rechtskräftig
Eine Versendung von Werbemails an Verbraucher ist ohne deren vorherige Einwilligung wettbewerbswidrig. Wird eine Einwilligung zu Werbemaßnahmen einem Unternehmen sowie dessen "Partnerfirmen" erteilt, können "Partnerfirmen" im Sinne dieser Einwilligung schon nur bereits zu diesem Zeitpunkt existierende und kooperierende Unternehmen sein. Dies entschied das LG Hamburg.
Das beklagte Unternehmen unterhält mehrere Internetdomains. Anfang 2007 versandte das Unternehmen eine Werbemail an die E-Mail-Adresse eines Verbrauchers. Der Verbraucher hatte im Jahre 2002 im Rahmen seiner Anmeldung bei einem Online-Auktionshaus durch die Akzeptierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Einwilligung zu Werbemaßnahmen abgegeben. Die Einwilligung wurde gegenüber dem Online-Auktionshaus und dessen "Partnerfirmen" gegeben. Das werbende Unternehmen berief sich darauf, eine solche "Partnerfirma" zu sein. Die gegenüber dem Online-Auktionshaus abgegebene Einwilligungserklärung müsse somit auch ihr gegenüber gelten.
Dies sah das Landgericht anders und gab der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes statt. Inwieweit der rechtlich nicht definierte Begriff der "Partnerfirma" überhaupt geeignet sei, einen hinreichend abgrenzbaren Kreis von Unternehmen zu umreißen, die von der Einwilligung umfasst sein sollten, ließ das Gericht offen. Partnerfirmen im Sinne der damaligen Einwilligung könnten jedenfalls nur bereits im Jahr 2002 existierende Unternehmen sein., die in Kooperation mit dem Online-Auktionshaus standen.
Nach Ansicht des Gerichts trifft dies auf das beklagte Unternehmen nicht zu, sofern es sich auf eine Lizensierung des Kundenstamms des Online-Auktionshauses im Jahre 2006 beruft. Eine weiteres Verständnis des Begriffs "Partnerfirma" in dem Sinne, dass damit jedes Unternehmen gemeint wäre, dass das Online-Auktionshaus zu irgendeinem auch späteren Zeitpunkt zu seiner "Partnerfirma" machen würde, sei ausgeschlossen. Dies würde, so das Gericht, die Einwilligung des Erklärenden uferlos und unüberschaubar machen. Das Gericht hielt im Ergebnis die Werbemail aufgrund der fehlenden Einwilligung als unzumutbare Belästigung für wettbewerbswidrig.
Da der Verbraucherzentrale Bundesverband sowohl das Unternehmen als den Geschäftsführer persönlich abgemahnt hatte, sah das Gericht die Voraussetzungen für die Geltendmachung von insgesamt zwei Abmahnpauschalen als erfüllt an, obwohl die Abmahnungen dieselbe Sache betrafen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Verbraucherschutzorganisationen anders als Rechtsanwälte nicht die Möglichkeit haben, durch einen erhöhten Gegenstandswert den Mehraufwand auszugleichen. Da die vom Verbraucherzentrale Bundesverband angesetzte Pauschale in Betrachtung aller anfallenden Abmahnungen auf den durchschnittlichen Abmahnaufwand gestützt sei, sei sie auch für beide Abmahnungen in Ansatz zu bringen, so das Gericht.
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