Kredit, Bürgschaft, Mithaftung
16.06.2005 -
Urteil des LG Bremen vom 16.06.2005 (2 O 408/05)
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Das LG Bremen hat entschieden, dass ein Kreditinstitut, welches sich mit der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses einverstanden erklärt hat, dazu verpflichtet ist einem Bürger ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten.
Eine Sparkasse in Bremen hatte es abgelehnt einem arbeitslosen Bremer ein Konto einzurichten. Sie begründete dies mit "Erfahrungen aus einer früheren Geschäftsverbindung". Der Kläger hatte in der Vergangenheit seine Kreditlinie überschritten und die Beträge trotz mehrfacher Mahnungen nicht ausgeglichen.
Inzwischen waren die offenen Beträge zurückgezahlt worden. Da die Sparkasse der Selbstverpflichtung des Zentralen Kreditausschusses beigetreten war, besteht ein Anspruch auf die Einrichtung eines guthabenkontos, so das LG Bremen. Die freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute ist eine rechtsverbindliche Willenserklärung, die dem kontolosen Bürger einen individuellen Anspruch auf ein guthabenkonto gewährt.
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