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Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - vzbv

Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
(Besuchereingang: Rudi-Dutschke-Straße 17)

info@vzbv.de

Beachten Sie, dass der vzbv KEINE Beratung anbietet.
Bitte wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen.

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Steffen Küßner
Pressereferent
kuessner@vzbv.de

Martin Madej
Jurist Kollektiver Rechtsschutz
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PRESSEMITTEILUNGEN

Bessere Bedingungen für Handynutzer

Verbraucherzentrale Bundesverband ist mit Abmahnungen von Mobilfunkanbietern erfolgreich

03.09.2009 - Zahlreiche Mobilfunkanbieter müssen auf Druck des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) rechtswidrige Klauseln aus ihren Verträgen streichen. Fast 200 Bestimmungen hielten einer rechtlichen Bewertung nicht stand. Die Vertragsbedingungen für Handynutzer werden sich dadurch verbessern, etwa bei Kündigungsfristen oder dem Datenschutz. "Unternehmen sollten einen fairen Umgang mit ihren Kunden pflegen. Daran haben wir die Anbieter mit unseren Abmahnungen erinnert", so Vorstand Gerd Billen.

Die Firmen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsichtiger und konkreter formulieren. Außerdem müssen sie Verbraucher vorher über Kündigungen informieren oder ihnen ordnungsgemäße Fristen bei Zahlungsverzug setzen. Zudem dürfen sie die Daten der Kunden nur zu Werbezwecken nutzen, wenn diese zugestimmt haben. Auch einer weiteren fragwürdigen Praxis schoben die Gerichte einen Riegel vor: Viele Unternehmen kündigten einseitig den Vertrag mit solchen Kunden, die gegen Vertragsänderungen Widerspruch einlegten. Die Richter entschieden, dass der Verbraucher nicht vor die Alternative gestellt werden darf, entweder die veränderten AGB zu akzeptieren oder ihm wird der Vertrag gekündigt. "Damit wird deutlich, dass die in manchen Klauseln ersichtliche ‚Friss-oder-stirb-Haltung‘ im Gesetz keine Grundlage hat", sagt Billen.

Kündigung bei 15 Euro Zahlungsrückstand
Das sogenannte Kleingedruckte von insgesamt 19 Mobilfunkanbietern stand in der im Sommer 2008 gestarteten Abmahnaktion auf dem Prüfstein. Darin legten die Anbieter beispielsweise Bedingungen zur Sperrung oder Kündigung des Anschlusses fest: Teilweise reichte ein Zahlungsrückstand von 15,50 Euro für eine vollständige Sperrung aus. In anderen Fällen drohte bei einer missbräuchlichen Anschlussnutzung die fristlose Kündigung - ohne dass der Vertrag geklärt hätte, was in diesem Zusammenhang missbräuchlich heißt. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung.

Wegen weiterer Klauseln zog der Verbraucherzentrale Bundesverband vor Gericht. Die Richter erklärten in der ersten Instanz nahezu alle Klauseln für rechtswidrig. Sie orientierten sich dabei auch an der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese schränkt die Spielräume für einseitige Vertragsänderungen deutlich ein. Verbraucher müssen demnach besser als bisher erkennen können, mit welchen und mit wie vielen Änderungen im bestehenden Vertragsverhältnis sie rechnen müssen. Wenn Unternehmen diese Vorgabe nicht berücksichtigen, sind die entsprechenden Klauseln unwirksam.

Auflistung einiger Klagen gegen Anbieter


(Alle Urteile sind noch nicht rechtskräftig)

Im Anhang - rechts oben auf der Seite - finden Sie eine Auflistung aller Verfahren des vzbv gegen Mobilfunkanbieter.