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Verbraucherschutz für Kinder

Škoda darf Lisa (5 Jahre) nicht fragen: "Welche Hobbies hast du?"

28.07.2005 - In seinem Eintreten für einen besseren Verbraucherschutz für Kinder hat der Verbraucherzentrale Bundesverband einen Erfolg vor Gericht errungen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte, dass ein vom Automobilhersteller Škoda betriebener Kinder-Club im Internet die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt. Nach dem Urteil in einem Berufungsverfahren muss es Škoda unterlassen, für eine Online-Clubmitgliedschaft von Kindern persönliche Kundendaten zu erheben, ohne hierfür das Einverständnis der Eltern einzuholen.

Der Kinder-Club von Škoda zielt bewusst auf die jungen Konsumenten ab: Untersuchungen von Marktforschungsinstituten zeigen, dass die Wünsche und Vorlieben der Kinder in vielen Familien eine wichtige Rolle beim Autokauf spielen. Zugleich zielte der Kinder-Club darauf ab, bei den Kindern wertvolle Kundendaten abzufragen.

Škoda Deutschland hatte sich auf seiner Internetseite www.autokids.de gezielt an Kinder zwischen drei und zwölf Jahren gewandt und für eine Mitgliedschaft im "Škoda Kinderclub Autokids" geworben. Clubmitglieder erhielten Vergünstigungen in ausgewählten Freizeitparks, konnten sich über Autos informieren und einen Autokids-Führerschein erwerben. Außerdem wurden sie zu von Škoda organisierten Showprogrammen und Kinderparties eingeladen.

Das Anmeldeformular konnte elektronisch ausgefüllt und versendet werden. Dazu mussten die angesprochenen Kinder Fragen nach Namen, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Hobbies, nach dem Namen ihrer Eltern und ihrem Lieblingsauto beantworten. Außerdem sollten sie angeben, in welchem Freizeitpark sie sich in letzter Zeit aufgehalten hätten. Die Anmeldung konnte ohne Einwilligung der Eltern erfolgen.

Die umfangreiche Datenabfrage verstieß nach Ansicht des vzbv gegen Datenschutzrecht und den im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen Schutz von Kindern. Nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage des vzbv teilweise abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht der Klage nunmehr in vollem Umfang statt. Durch die Datenerhebung zu Werbezwecken ohne Mitwirkung der Eltern werde die geschäftliche Unerfahrenheit der Kinder unzulässig ausgenutzt, so das Gericht.

OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 6 U 168/04 (Revision wurde nicht zugelassen)

Im Dokumentendownload oben auf der Seite finden Sie Screenshots von der Website www.autokids.de.