Datum: 02.05.2013

Kündigungsklausel von elitepartner.de unwirksam

vzbv klagt erfolgreich gegen EliteMedianet GmbH

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Nutzer der Partnerbörse elitepartner.de sind künftig besser vor unfairen Vertragsbedingungen geschützt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die EliteMedianet GmbH verklagt, weil mehrere Vertragsklauseln die Nutzer unangemessen benachteiligten. Das Landgericht Hamburg hat den Einwänden des vzbv nun stattgegeben.


Update, 19. November 2015

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die EliteMedianet hatte gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2013 Berufung eingelegt. Das zuständige Hanseatische Oberlandesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf die Kündigungsklausel nicht und hat die ursprüngliche Entscheidung in diesem Punkt im Sinne des Unternehmens wieder aufgehoben (Urteil vom 26.10.2015, Az. 10 U 12/13). Weil die Richter damit bewusst von der Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen (OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14), wurde die Revision ausdrücklich zugelassen.

Der vzbv wird nun den Bundesgerichtshof mit dieser grundsätzlichen Frage befassen.


Rund sieben Millionen Deutsche nutzen Online-Portale, um nach einem Partner zu suchen. Immerhin 1,6 Millionen Bundesbürger zahlen für solche Dienste, so der IT-Verbands BITKOM. Die Branche verdient gut an der Sehnsucht nach Liebe – im Jahr 2011 lag der Umsatz bei mehr als 200 Millionen Euro. Doch die Vertragsbedingungen sind nicht immer zum Vorteil der Nutzer. Bei elitepartner.de gab es nach Ansicht des vzbv gleich mehrere Verstöße gegen die Rechte von Verbrauchern.

Kurz vor der Verhandlung hatte das Unternehmen zumindest teilweise eingelenkt und erklärt, fünf von sechs beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Am 30. April hat das Landgericht Hamburg nun eine weitere Klausel für unzulässig erklärt, die Verbrauchern verwehrt, sich per E-Mail vom Vertrag zu lösen.

Die Bedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dieses Wirrwarr verunsicherte Verbraucher, da vielen Nutzern unklar war, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können. Kündigungen per E-Mail lehnte das Unternehmen stets mit Verweis auf die Kündigungsklausel ab – und das obwohl der Vertrag im Internet geschlossen wird. Die Richter haben diese Klausel nun für rechtswidrig erklärt, weil die Anforderungen an eine Kündigung intransparent dargestellt seien und dies Verbraucher unangemessen benachteilige.

Keine unbestimmten Werbeklauseln

Erst acht Monate nach Klageerhebung hatte das Unternehmen eine Unterlassungserklärung bezüglich fünf weiterer Bestimmungen abgegeben. Eine der Klauseln besagte, dass der Nutzer automatisch der E-Mail-Werbung zustimmt, indem er sich registriert, auch ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt wird.

Eine weitere Klausel erlaubte es dem Unternehmen, persönliche Daten aus dem Online-Profil des Verbrauchers für Werbezwecke zu verwenden. Der Umfang der Verwendung blieb jedoch unklar.

Außerdem verlangte die EliteMedianet GmbH vom Verbraucher, bereits bei Zahlungsverzug eines Teils einer Rate den Gesamtbetrag für die komplette Vertragslaufzeit zu entrichten. Dies benachteiligte den Verbraucher unangemessen, weil ihm nach Auffassung des vzbv damit das Zurückbehaltungsrecht bei mangelhaften Leistungen des Anbieters genommen wird.

Zusätzlich behielt sich das Unternehmen vor, schon bei Nichtzahlung eines geringen Betrags ohne Abwägung der beiderseitigen Interessen den Zugang zur Dienstleistung sofort zu sperren oder den Verbraucher sogar endgültig von der Leistung auszuschließen. In solchen Fällen sollte der Verbraucher für Storno- und Bankgebühren Schadensersatz zahlen, selbst wenn unklar war, ob der Kunde den Zahlungsrückstand überhaupt verschuldet hat und ob die Kosten angemessen sind.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2013, 312 O 412/12, nicht rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 02.05.2013

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Urteil LG Hamburg | elitepartner.de | 30.04.2013

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