Datum: 14.04.2014

Klare Preisangaben bei der Flugbuchung im Internet

vzbv geht gegen Darstellung von Reiseversicherungen und Preisen bei Online-Flugbuchungen vor

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Bei Flugbuchungen im Internet werden Verbraucherinnen und Verbraucher die tatsächlichen Kosten immer noch zu spät angezeigt. Im Rahmen des von der Europäischen Kommission koordinierten jährlichen „Internet Sweep“ untersuchte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im letzten Jahr zwölf Webseiten von Fluggesellschaften und Vermittlern von Flügen und Unterkünften. In sechs Fällen leitete der vzbv Verfahren ein.

 

Gegen vier Firmen, darunter drei Fluggesellschaften und ein Vermittler von Flügen, wurde Klage erhoben. Diese Firmen unterliegen hinsichtlich der Darstellung von Preisen strengeren gesetzlichen Regeln als die Vermittler von Unterkünften oder sonstigen Reiseleistungen. Sie müssen Preise sofort vollständig darstellen. Zusatzkosten, zum Beispiel für Gepäck und Reiseversicherungen, müssen am Anfang des Buchungsvorgangs angegeben werden. Voreinstellungen sind gänzlich untersagt. Das ist in Artikel 23 der EU-Verordnung 1008/2008 geregelt. „Gerade das Verbot der Voreinstellung umgehen viele Anbieter äußerst einfallsreich“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv.

Wahlpflicht bei Reiseversicherung

So sah das Landgericht Frankfurt am Main in dem Verfahren gegen Condor die Darstellung der Reiseversicherung als unzulässig an. Die Kunden konnten dort den Buchungsschritt, in dem eine Reiseversicherung angeboten wurde, nicht verlassen, ohne eine Auswahl getroffen zu haben. Zudem wurden sie darauf hingewiesen, dass es ohne Reiseschutz teuer werden könne. Die Richter urteilten, dass es unzulässig sei, die Kunden zu zwingen, eine Auswahl für oder gegen eine Reiseversicherung treffen zu müssen. Denn der Kunde müsse aktiv tätig werden, um sich gegen eine Reiseversicherung zu entscheiden. Gegen das Urteil legte das betroffene Unternehmen Berufung ein.

Tuifly warnte die Verbraucher, dass Krankenrücktransportkosten von 18.000 Euro oder mehr auf sie zukommen können, sofern sie sich gegen eine Reiseversicherung entscheiden. Gegen diese Praxis wendete sich der vzbv mit einer Klage vor dem Landgericht Hannover.

Bei der Fluggesellschaft Germania wurden die Zusatzkosten für einen Sitzplatz erst im vierten Buchungsschritt angegeben. Das Landgericht Berlin sah dies als zulässig an. Der vzbv wird Berufung gegen das Urteil einlegen. „Es darf nicht sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher erst auf den letzten Drücker erfahren, wie hoch die Kosten wirklich sind“, so Hoppe.

Vor dem Landgericht Leipzig klagte der vzbv gegen die Unister GmbH, weil sie auf dem Portal fluege.de nach seiner Auffassung Zusatzkosten zu spät und die Reiseversicherung unzulässig darstellte.
In zwei Fällen konnten die Verfahren außergerichtlich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung abgeschlossen werden.

EU Internet Sweep: Ausfegen im Internet

Der EU Internet Sweep (deutsch: fegen/ausfegen) ist eine von der EU-Kommission koordinierte Aktion zur Durchsetzung von Verbraucherrechten bei Online-Geschäften. Jedes Jahr nehmen sich die zuständigen Behörden EU-weit ein Schwerpunktthema vor. Sie prüfen, ob Angebote im Internet die Verbraucherschutzvorschriften einhalten und gehen gegen Rechtsverstöße vor. In Deutschland wird die Aktion vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in enger Zusammenarbeit mit dem vzbv und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ausgeführt.

Urteil des LG Berlin vom 20.02.2014,Az. 52 O 242/13, Germania- nicht rechtskräftig
Urteil des LG Frankfurt am Main vom 22.01.2014,Az. 2-06 O 379/13, Condor- nicht rechtskräftig
Verfahren LG Hannover, V.T. 15.04.2014, Az. 18 O 210/13, Tuifly
Verfahren LG Leipzig, Termin 25.07.2014, Az. 05 O 2416/13, Unister GmbH

 

Datum der Urteilsverkündung: 14.04.2014

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Germania-LG Berlin-Zusatzkosten-2014-02-20

Urteil des LG Berlin vom 20.02.2014,Az. 52 O 242/13, Germania - nicht rechtskräftig

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Condor-LG Frankfurt-Voreinstellung-2014-01-22

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 22.01.2014,Az. 2-06 O 379/13, Condor - nicht rechtskräftig

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