Datum: 15.04.2015

Gesundheitswerbung für Becel pro.aktiv ist unzulässig

LG Hamburg: Unilever wirbt mit zu hoher Cholesterinwertsenkung

Paar schaut sich im Supermarkt Produkt an

Quelle: Minerva Studio - fotolia.com

Die Unilever Deutschland GmbH darf in der Werbung nicht suggerieren, die Halbfettmargarine Becel pro.aktiv könne den Cholesterinwertspiegel um mehr als 20 Prozent senken. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Konzern entschieden. Der vzbv hatte die Werbung als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert, die Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll.

„Gesundheitsversprechen müssen wahr sein. Bei der Information zu einem Lebensmittel müssen Unternehmen berücksichtigen, wie die Botschaft bei den Verbrauchern ankommt“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Unilever hatte in der Apotheken Umschau eine ganzseitige Anzeige für ihre Halbfettmargarine Becel pro.aktiv geschaltet. Unter einer Abbildung des Produkts und der Überschrift „Cholesterin senken – mit Erfolg" hieß es: „Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und Becel pro.aktiv deutlich reduzieren. ‚Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken.“ Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent.

Solche gesundheitsbezogenen Aussagen sind nach der EU-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)  zugelassen sind. Für die strittige Werbeaussage, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos darstellt, gibt es die Zulassung nicht. Die dem Produkt zugesetzten Pflanzensterine können den Cholesterinspiegel zwar tatsächlich senken – zugelassen ist aber nur eine Werbung mit einer Senkung von sieben bis zehn Prozent und der Angabe der Dauer, bis die Wirkung eintritt. Die vorliegende Werbung versprach dagegen eine zwei bis drei Mal so hohe Wirkung.

Für die Richter war es unerheblich, dass die Anzeige auch eine ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung erwähnte. Die Werbebotschaft werde von Verbrauchern so verstanden, dass der Verzehr des Produktes Becel pro.aktiv die entscheidende Komponente für den hohen Rückgang der Cholesterinwerte sei.

Marktcheck: Unzulässige Gesundheitswerbung kein Einzelfall

Produkte, die mit einem vermeintlichen gesundheitlichen Zusatznutzen werben, liegen im Trend. Ihr Anteil am Lebensmittelmarkt in Deutschland liegt bei rund fünf Prozent. Doch längst nicht alle Health Claims entsprechen auch den Vorgaben, wie ein Marktcheck der 16 Verbraucherzentralen Anfang des Jahres zeigte. Von 46 begutachteten Produkten warb knapp die Hälfte (43 Prozent) mit Health Claims, die aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht zugelassen sind. Auf 22 der 46 Produkte wurde der Wortlaut von Gesundheitsversprechen in seiner Bedeutung unzulässig verstärkt.

Urteil des LG Hamburg vom 13.03.2015, AZ. 315 O 283/14  - rechtskräftig

Update vom 03.08.2017:

Die Firma Unilever hat am 20. Juli 2017 die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.03.2015 ist somit rechtskräftig.

 

Datum der Urteilsverkündung: 15.04.2015

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Unilever | Gesundheitswerbung | Urteil des LG Hamburg vom 13.3.2015

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