Datum: 20.03.2014

Gasversorger müssen Klauseln ändern

Abmahnaktion legt unzulässige Bestimmungen in Verträgen für Gassonderkunden offen

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Überhöhte Mahnkosten, unzulässige Preiserhöhungen, einseitige Vertragsänderungen und Liefersperren schon aus geringem Anlass: Viele Klauseln in Gaslieferungsverträgen benachteiligen Kundinnen und Kunden unangemessen und sind unwirksam. In einer Abmahnaktion, die die Verträge von 30 Gasanbietern in den Blick nahm, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Verbesserungen für Verbraucher erzielt. Die Zwischenbilanz: 28 Firmen haben eine Unterlassungserklärung abgegeben und die strittigen Klauseln zumindest teilweise geändert. Erste Urteile in den Fällen, in denen der vzbv Klage einreichte, bestätigen die Verbraucherschützer.

Seit Beginn der Liberalisierung des Gasmarktes im Jahr 2007 haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahl. Rund jeder vierte Haushalt hat zumindest einmal seinen Gasanbieter gewechselt. Dafür wird in der Regel ein „Sondervertrag“ abgeschlossen, für den nicht mehr die gesetzlichen Regelungen der Gasgrundversorgungsverordnung, sondern die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gaslieferanten gelten.
Viele Sonderverträge sind aus Sicht des vzbv unausgewogen und benachteiligen Verbraucher: „Die Anbieter haben sich aus der Grundversorgungsverordnung oft nur die Rosinen herausgepickt. Für sie günstige Regeln haben sie übernommen, verbraucherfreundliche Bestimmungen aber weggelassen oder ersetzt“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

Unzulässige Klauseln in allen Verträgen

Im Jahr 2012 hatte der vzbv die Verträge von 30 Gasanbietern überprüft – vom kleinen Stadtwerk bis zu großen Energiekonzernen. Unzulässige Bedingungen fanden die Rechtsexperten in allen Verträgen. Besonders häufig beanstandeten sie Klauseln, die den Unternehmen das Recht auf einseitige Preiserhöhungen oder weitreichende Vertragsänderungen einräumen. Oft behalten sich die Anbieter vor, die Gaslieferung schon bei geringfügigem Zahlungsrückstand zu sperren, während sie das Kündigungsrecht des Kunden durch unzulässige Fristen einschränken. Häufig lassen die Bedingungen auch überhöhte Mahnpauschalen bei Zahlungsverzug zu.

Gerichte bestätigen Auffassung des vzbv

„Durch die Abmahnaktion ist der Markt ein Stück verbraucherfreundlicher geworden“, sagt Kerstin Hoppe. Die meisten Unternehmen haben inzwischen die vom vzbv geforderte Unterlassungserklärung ganz oder teilweise abgegeben – und Klauseln geändert. In zehn Fällen reichte der vzbv Klage ein. Die bisherigen Urteile bestätigen überwiegend die Auffassung des Verbands. So ist nach einem Urteil des Landgerichts Köln eine Klausel der LogoEnergie GmbH unzulässig, die das Unternehmen berechtigt, die Vertragsbedingungen nahezu beliebig zu ändern. Das Oberlandesgericht Dresden untersagte der Energiehandel Dresden GmbH für eine Mahnung pauschal fünf Euro zu berechnen. Die Teutoburger Energie Netzwerk eG darf nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht mehr damit drohen, den Gasanschluss bei einem Zahlungsverzug „in nicht unerheblicher Höhe“ zu sperren. Der vzbv hatte diese Formulierung als zu unbestimmt kritisiert.

Urteil des OLG Dresden vom 25.02.2014, Az. 4 U 1458/13 (Energiehandel Dresden GmbH) – nicht rechtskräftig
Urteil des OLG Oldenburg vom 15.11.2013, Az. 6 U 87/13 (Teutoburger Energie Netzwerk eG)
Urteil des LG Köln vom 4.09.2013, Az. 26 O 33/13 (LogoEnergie GmbH)

Datum der Urteilsverkündung: 20.03.2014

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Urteil des OLG Dresden vom 25.02.2014, Az. 4 U 1458/13 | Energiehandel Dresden GmbH

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Urteil des OLG Oldenburg vom 15.11.2013, Az. 6 U 87/13 | Teutoburger Energie Netzwerk eG

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Urteil des LG Köln vom 4.09.2013, Az. 26 O 33/13 | LogoEnergie GmbH

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