Datum: 15.09.2009

BGH beschränkt Werbung für die Vermittlung von Schuldenregulierungen

Urteil sorgt für besseren Schutz überschuldeter Verbraucher

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Wer Verbrauchern eine Finanzsanierung durch ein Unternehmen vermittelt, das selbst keine Rechtsberatung durchführen darf, muss darauf hinweisen, dass zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss. Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof (BGH) einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen die Treu-Finanz-Consulting GmbH statt. "Der Richterspruch stärkt den Schutz überschuldeter Verbraucher vor zweifelhaften Hilfsangeboten", so Vorstand Gerd Billen. Geschäftsmodelle, die geradezu darauf abzielten, Schuldnern zusätzlich Geld aus der Tasche zu ziehen, seien nicht hinnehmbar.

Das verurteilte Unternehmen hatte Verbrauchern im Jahr 2004 die Vermittlung von "Lösungen für Ihre finanziellen Probleme" angeboten. Es vermittelte seine Kunden an die in Österreich ansässige Comet Schuldnerhilfe GmbH. Diese forderte von den betroffenen Verbrauchern für die Unterstützung "bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit deren Verschuldung" eine einmalige Bearbeitungs- und eine monatliche Verwaltungsgebühr. Die Firma Comet selbst besaß jedoch gar keine Erlaubnis zur Rechtsberatung. Die notwendigen rechtlichen Tätigkeiten mussten von einem Rechtsanwalt erbracht werden.

Der vzbv hatte in dem Rechtsstreit angeführt, dass die Firma Comet aus Sicht der Verbraucher die Finanzsanierung insgesamt übernehme. Biete die Firma die Finanzsanierung als eigene Leistung an, müsse sie auch selbst zur Rechtsberatung befugt sein. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Die Werbung für das Finanzsanierungsmodell erwecke beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, der vermittelte Sanierer sei selbst in der Lage, die gewünschten Leistungen für seine Kunden zu erbringen, so die Richter. Der BGH untersagte deshalb der beklagten Firma die oben beschriebene Werbung. Die Rechtslage hatte sich im Laufe des Rechtsstreits geändert. Der BGH urteilte jedoch, dass sowohl das frühere Rechtsberatungsgesetz als auch das heute geltende Rechtsdienstleistungsgesetz für die hier vermittelte Finanzsanierung eine Erlaubnis voraussetzt.

"Das Urteil wird Auswirkungen auf die gesamte Branche haben" erklärt Billen. In Deutschland gibt es zwischen drei und vier Millionen überschuldete Privathaushalte. Immer mehr gewerbliche Anbieter bieten Schuldnern ihre Hilfe an. Ein Teil von ihnen hat betrügerische Absichten, der nur darauf abzielt, Gebühren zu kassieren. Daneben gibt es zahlreiche Anbieter, die notwendige Leistungen und Hilfestellungen nur teilweise erbringen, weil sie über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügen. In solchen Fällen zahlen die Verbraucher oftmals dreifach: an eine Vermittlungsfirma für Schuldenregulierung, eine Schuldenregulierungsfirma und einen Rechtsanwalt.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 29.07.2009, Az.: I ZR 166/06

Datum der Urteilsverkündung: 15.09.2009

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