Datum: 08.10.2013

BGH: Sparkassen-Klausel über Erbnachweise unzulässig

vzbv gewinnt Klage gegen Sparkasse

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Sparkassen dürfen gegenüber den Erben verstorbener Kunden nicht in jedem Fall auf einen Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Gevelsberg geklagt. Diese sah vor, dass die Sparkasse nach freiem Ermessen die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann.

Die im Verbund der Sparkassen übliche Klausel benachteilige Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen, so der BGH. Er bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Dem Verfahren ging die Beschwerde einer Verbraucherin voraus, die der Sparkasse ihre Erbberechtigung durch einen notariellen Erbvertrag und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll nachweisen konnte. Die Sparkasse verlangte trotzdem einen Erbschein, der mit zusätzlichen Kosten für die Verbraucherin verbunden war.

Die Klausel, die diese Praxis ermöglicht, sah der BGH jetzt als unzulässig an. Er begründete seine Entscheidung damit, dass es keine gesetzliche Verpflichtung gebe, die Erbberechtigung durch einen Erbschein zu belegen. Vielmehr können Erben den Nachweis auch in anderer Form führen. Dagegen ermögliche die strittige Klausel der Sparkasse, auch dann die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, wenn das Erbrecht gar nicht zweifelhaft ist oder durch andere, einfachere oder kostengünstigere, Dokumente nachgewiesen werden könne.

Zwar habe die Sparkasse nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran, einer Inanspruchnahme durch Scheinerben zu entgehen. Im Rahmen einer Abwägung seien jedoch die Interessen der (wahren) Erben, die ihr Erbe unproblematisch anderweitig nachweisen können, vorrangig; ihnen sei nicht an einem Erbscheinverfahren gelegen, das unnütze Kosten verursachen und den Prozess unnötig verzögern würde.

Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf die gesamte Kreditwirtschaft. Der vzbv erwartet, dass sämtliche Sparkassen und Banken, die die Klausel so oder ähnlich verwenden, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun ändern müssen. 

Urteil des BGH vom 08.10.2013, XI ZR 401/12
Urteil des OLG Hamm vom 01.10.2012, I-31 U 55/1

Datum der Urteilsverkündung: 08.10.2013

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Sparkasse Grevelsberg, OLG Hamm vom 1.10.2012

Sparkasse Grevelsberg, OLG Hamm vom 1.10.2012

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