Datum: 05.09.2017

JEFTA: Nach-Verhandlungen nötig

EU-Japan Handelsabkommen aus Verbrauchersicht

Quelle: Kehli - Fotolia.com

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  • Der vzbv fordert die Stärkung des Verbraucherschutzes und legt erste Bewertungen des Abkommens vor.
  • Europäische und japanische Verbraucherorganisationen veröffentlichen gemeinsame Anforderungen an JEFTA

Am 6. Juli 2017 haben die Europäische Union und Japan die politische Einigung über das Handelsabkommen JEFTA zwischen beiden Partnern bekannt gegeben. In dieser Woche beginnen sogenannte technische Verhandlungen, da noch nicht bei allen Themen Einigkeit herrscht.

Aus Sicht des vzbv sollten folgende Punkte Gegenstand der weiteren Verhandlungen sein:

  • Die regulatorische Kooperation – also der Austausch zwischen Regulierungsbehörden – sollte grundsätzlich nicht im Rahmen von Handelsabkommen stattfinden. Der vzbv fordert, dass die Zusammenarbeit auf einen freiwilligen Austausch begrenzt wird statt verpflichtend zu sein.
    Außerdem sollten nur die Bereiche einer Kooperation unterliegen, die auch im Abkommen geregelt wurden. Wenn also ein Handelsabkommen beispielweise keine Regeln zu Chemikalien enthält, sollte es hier auch keine Behördenkooperation auf Basis des Handelsabkommens geben.
  • Regeln zum Investitionsschutz müssen der Maßgabe folgen, dass Investoren keine weitgehenderen Rechte haben als inländische Unternehmen. Außerdem fordert der vzbv, dass Investoren nicht gegen Verbraucherschutzgesetze klagen dürfen. Hintergrund ist, dass strengere Verbraucherschutzregeln keine Grundlage dafür sein dürfen, dass Investoren auf die Verletzung ihrer Rechte klagen können. Im Hinblick auf mögliche Schiedsverfahren – also einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen Unternehmen – muss ein transparenter und unabhängiger Streitschlichtungsmechanismus verankert werden.
  • JEFTA muss internationale Verbraucherrechte fest verankern. Es muss ein hohes Datenschutzniveau und die Bezugnahme auf das europäische Vorsorgeprinzip festgeschrieben werden. Das bedeutet, dass Unternehmen verpflichtet wären, vor Einführung eines Produktes am Markt dessen Unbedenklichkeit nachzuweisen.

Die technischen Verhandlungen sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Es ist unabdinglich, dass die Verhandlungen den Regeln zur Transparenz und Anhörung der europäischen Zivilgesellschaft folgen.

Die europäische Verbraucherorganisation BEUC, in der der vzbv Mitglied ist, und die japanische Verbraucherorganisation CUJ haben gemeinsame Anforderungen an JEFTA veröffentlicht, die auch dem japanischen Handelsminister und der EU-Handelskommissarin übermittelt wurden.

Downloads

Kurzbewertung des vzbv: EU-Japan Handelsabkommen | August 2017

Kurzbewertung des vzbv: EU-Japan Handelsabkommen | August 2017

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Kurzpapier der BEUC: Anforderungen an JEFTA | Juli 2017

Kurzpapier der BEUC: Anforderungen an JEFTA | Juli 2017

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