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Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - vzbv

Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
(Besuchereingang: Rudi-Dutschke-Straße 17)

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Beachten Sie, dass der vzbv KEINE Beratung anbietet.
Bitte wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen.

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Satzung

Satzung des Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 01.11.2000 in Berlin

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; insbesondere indem er

(a) in der Öffentlichkeit und gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz, Unternehmen und Wirtschaftsverbänden auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene - auch durch Zusammenarbeit mit anderen Verbänden - die Interessen und Rechte der Verbraucher unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls vertritt,

(b) die Effektivität der Verbraucherarbeit durch strategische Themenentwicklung und verbraucherpolitische Koordinierung der Mitgliedsorganisationen sicherstellt,

(c) durch bundesweit abgestimmte Verbraucherinformationen und Beratungsstandards die aktuelle und gleichartige Unterrichtung der Verbraucher fördert,

(d) Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international,

(e) die Qualifikation der Mitarbeiter, die beruflich in der Verbraucherarbeit tätig sind, fördert und mit den sich wandelnden Herausforderungen in Einklang bringt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Dem idealen Zweck ist die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderliche eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Aufhebung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins - soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Zuwendungsbescheide der öffentlichen Hand etwas anderes bestimmen - an die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V., soweit die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege e.V. zu diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr steuerbegünstigt wäre, ersatzweise an eine andere gemeinnützige Organisation, die im Auflösungsbeschluss zu bestimmen ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können sein, die Verbraucher-Zentralen der Länder und andere juristische Personen und Personenvereinigungen, die in Deutschland überregional und anbieterunabhängig tätig sowie bereit und geeignet sind, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder bzw. deren Vertreter haben kein Stimmrecht, sind aber wählbar.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Verwaltungsrats. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Erlöschen des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres ihren Austritt schriftlich zu erklären.

(5) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Bei Ausschluss ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und den Rat des Vereins einzuholen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins zu fördern und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken,

b) eine vereinsschädigende Konkurrenz zu unterlassen,

c) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen beratend an den Mitgliederversammlungen teil.

(2) Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage abgekürzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitgliederstimmen, der Verwaltungsrat oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

(4) Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats leitet die Versammlung; vertretungsweise sein(e) Stellvertreter(in).

(5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

(a) Beschlussfassung über vereins- und verbraucherpolitische Grundsätze,

(b) Beratung und Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresplanung,

(c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,

(e) Entgegennahme und Beratung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Verwaltungsrats,

(f) Entgegennahme und Beratung des jährlichen Tätigkeitsberichts des Vorstands,

(g) Genehmigung des vom Verwaltungsrat gebilligten jährlichen Wirtschaftsplanvorschlags,

(h) Genehmigung des vom Vorstand vorgesehenen Wirtschaftsprüfers,

(i) Entgegennahme des Wirtschaftsprüfungsberichts,

(j) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresabschlusses,

(k) Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates,

(l) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,

(m) Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 4 (5),

(n) Beschlussfassung über vereinsinterne Angelegenheiten, die in einer Vereinsordnung geregelt werden. Hierfür gelten die Vorschriften für Satzungsänderungen (§ 14),

(o) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(3) Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderlichenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann die relative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(4) Die Abberufung des Verwaltungsrats oder eines seiner Mitglieder ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Mehrheit von drei viertel der Mitglieder des Vereins.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen ist.

§ 10 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Personen. Die Kandidaten sollen zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 65 Jahre sein. Für jeweils vier Kandidaten steht den Verbraucher-Zentralen und den anderen Mitgliedsorganisationen (gemäß § 4 (1) ) ein Vorschlagsrecht zu. Wird ein vorgeschlagenes Mitglied auf der Mitgliederversammlung nicht gewählt, steht den Verbraucher-Zentralen bzw. den anderen Mitgliedsorganisationen das Recht zur Nachnominierung zu.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen die Gewähr für eine unabhängige Amtsausübung bieten und besondere Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Vereinsarbeit mitbringen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wird eine Nachwahl bei Ausscheiden eines Mitglieds notwendig, wird er/sie für die restliche Amtszeit unter Anwendung des § 10 (1) gewählt.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in).

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat die Aufgaben:

(a) Bestellung und Abberufung des Vorstands,

(b) Abschluss des Anstellungsvertrages mit dem Vorstand und Zustimmung zur Einstellung sowie Kündigung der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung,

(c) gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand,

(d) Überwachung der Tätigkeit des Vorstands auf der Grundlage jederzeitigen Auskunftsrechts und Akteneinsichtsrechts über alle Vereinsangelegenheiten,

(e) Beratung des Jahresabschlusses § 8 (j) und des Jahresberichtes,

(f) Zustimmung zu wirtschaftlichen Entscheidungen des Vorstandes von erheblicher Bedeutung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gemäß § 10 (6),

(g) Zustimmung zu verbraucherpolitischen Entscheidungen des Vorstandes von erheblicher Bedeutung zwischen den Mitgliederversammlungen,

(h) Beratung der Jahresplanung,

(i) Billigung des jährlichen Wirtschaftsplanvorschlags,

(j) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie über den Ausschluss von Mitgliedern,

(k) Entscheidungen über Mitgliedschaften des Vereins in anderen Organisationen,

(l) Entscheidung über die Beteiligung an Gesellschaften.

§ 12 Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(3) Die Bestellung und Abberufung des Vorstands bedarf der Mehrheit von drei viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats. Die Abberufung des Vorstands ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte.

(2) Der Vorstand besteht aus einer Person. Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres.

(3) Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, den Vereinszweck zu fördern.

§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der abgegebenen und wenigstens der Hälfte aller Mitgliederstimmen sowohl der Verbraucherzentralen als auch der anderen Mitgliedorganisationen.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der abgegebenen und wenigstens der Hälfte aller Mitgliederstimmen beschlossen werden. Eine Verkürzung der Einladungsfrist nach § 7 (2) ist ausgeschlossen. Sofern im Falle einer Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung keinen besonderen Liquidator bestimmt, wird der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Der Liquidator hat die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

Die Satzung wurde am 12. Dezember 2000 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 20423 Nz eingetragen.