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Abofallen und Abzocke im Internet
08.06.2007 - Einen Erfolg im Kampf gegen Kostenfallen im Internet hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) errungen. Nach einer Klage des vzbv gegen die Internet Service AG verurteilte das Landgericht Stuttgart das Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Preiswerbung. "Das Urteil ist aber ein Pyrrhussieg", sagte vzbv-Vorstand Edda Müller. "Es zeigt vor allem die eklatante Schwäche des Verbraucherschutzes gegenüber Unternehmen, die ganz bewusst auf Täuschung und Irreführung setzen."
Die kritisierten Seiten der Internet Service AG waren nach dem gleichen Schema aufgebaut wie andere sogenannte Abofallen im Internet: So wurden Preisangaben und Vertragsbindungen auf den Seiten www.esims.de und www.testcars.com gezielt verschleiert. Hinter reißerischen Anzeigen für "gratis SMS" oder Testfahrten in Luxusfahrzeugen verbargen sich kostenpflichtige Abonnements. Erst am Seitenende in einem kleingedruckten Text wurde unterhalb des Anmeldebuttons der in Worten ausgeschriebene Preis genannt.
In seinem Urteil stellte das Landgericht fest, "dass die Gestaltung der Internetseite (www.esims.de) darauf angelegt ist, Verbraucher über die Bedeutung des Ausfüllens und Absendens des Anmeldeformulars zu täuschen". Der Anbieter stelle Gratisleistungen besonders heraus und unterschlage dabei eine vertragliche Bindung, die der Internetnutzer eingeht. Die Werbung sei entsprechend ihrer Ausgestaltung darauf angelegt, dass der Verbraucher auch die kleingedruckten Erläuterungen nicht zu Ende liest. Erforderlich ist nach Ansicht der Richter eine deutliche Kennzeichnung, dass ein Vertragsabschluss folgt und wie hoch die jeweiligen Kosten für den Anwender sind. Die Webseiten müssen fortan - wenn das Urteil rechtskräftig wird - transparenter gestaltet werden.
Positives Urteil bleibt folgenlos
Das positive Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt zugleich die eklatanten Schwächen des deutschen Verbraucherschutzrechts auf. Denn es verpflichtet zwar das betroffene Unternehmen, seine Internetseiten künftig zu verändern, konkrete Folgen für bereits geschädigte Verbraucher hat es allerdings nicht. Geschädigte müssen sich gegen unberechtigte Forderungen individuell zur Wehr setzen. Das Urteil stellt auch keine Bestrafung rechtswidrigen Verhaltens dar, da es lediglich beschreibt, wie das Unternehmen sich künftig zu verhalten hat. "Das ist so effektiv, wie wenn man einen Bankräuber laufen lässt und ein Gericht ihm hinterherruft: "Mach' das nie wieder.""
"Der Fall Internet Service AG ist ein Paradebeispiel dafür, dass sich unlauterer Wettbewerb in Deutschland immer noch lohnt", kritisiert vzb v-Chefin Edda Müller fehlende Sanktionen im Wettbewerbsrecht. Der vzbv forderte erneut ein energisches Vorgehen des Gesetzgebers: "Beim Vorgehen gegen systematische Verbrauchertäuschung muss endlich Schluss sein mit dem Hase-und-Igel-Spiel."
Konkret fordert der vzbv Justizministerin Zypries und Verbraucherminister Seehofer auf, bei der anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie zu unfairen Handelspraktiken dafür zu sorgen, dass in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wirksamere Sanktionen aufgenommen werden: Dazu gehört sowohl eine erleichterte Abschöpfung von Unrechtsgewinnen als auch die Möglichkeit für Verbraucher, Verträge bei UWG-Verstößen aufzulösen und Schadensersatz zu verlangen.
Immer die gleiche Masche - Kostenfallen im Internet
Von der Schmidtlein GbR bis zur Ahnenforschung Ltd. oder der Internet Service AG - diese und andere Anbieter verdienen viel Geld mit Kunden, die dachten, ein kostenloses Angebot in Anspruch zu nehmen. Seiten wie www.lebenserwartung.de, www.lebensprognose.com, www.alphaload.de, www.genealogie.de, www.easyload.de, www.smsfree100.de, www.123simsen.com, www.grusskarten-versand.com suggerieren Verbrauchern eine kostenlose Inanspruchnahme von SMS-Diensten, Downloads, Ahnenforschung und anderen Leistungen. In Wahrheit rutschen die Internetnutzer am Ende ungewollt in einen kostenpflichtigen Vertrag. Überraschende Rechnungen und Mahnungen sind die Folge. In vielen Fällen versuchen die Anbieter, die Betroffenen durch das Einschalten von Inkassounternehmen unter Druck zu setzen.
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 15.05.2007, Az. 17 O 490/06, nicht rechtskräftig)
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