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13.07.2005 - Ein Anbieter von Premium-SMS-Diensten muss in jeder einzelnen SMS die Kosten gut sichtbar aufführen. So lautet die zentrale Aussage eines Urteils des Landgerichts Hannover. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen den Anbieter NewTex GmbH statt. Auslöser war ein SMS-Flirt einer 12-jährigen Verbraucherin, die für ihren dreitägigen Chat 102,60 Euro zahlen sollte. Das hohe Entgelt von 1,99 Euro pro SMS war nur in einer ersten Kontakt-SMS genannt worden.
"Das Urteil ist ein wichtiger Mosaikstein, Kinder und Jugendliche besser vor der Kostenfalle Handy zu schützen", so vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. "Es unterstreicht unsere Forderung nach Preistransparenz vor Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstes." Der vzbv war in dem Verfahren neben der fehlenden Preisangabe in den Folge-SMS auch gegen die unaufgeforderte Zusendung der SMS und die intransparente Preisangabe in der Kontakt-Mail vorgegangen. Der Hinweis auf die Kosten in Höhe von 1,99 Euro erschien erst nach mehrmaligem Scrollen auf dem Display.
Das Landgericht Hannover teilte im Ergebnis die Ansicht des vzbv in allen Punkten. Es kritisierte zudem den Internetauftritt der NewTex GmbH: Indem die Internetadresse das Wort "gratis" enthielte, erwecke es den Eindruck, der Flirt sei gratis. Daher sei das Fehlen der Preisangabe geeignet, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Auch erteilten die Richter dem Argument des Anbieters eine Absage, für die Zusendung der SMS hätte eine Einwilligung vorgelegen.
Das vom Bundestag am 17.06.2005 verabschiedete neue Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde in der vergangenen Woche vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Das Gesetz sieht für den Bereich sogenannter Kurzwahldienste unter anderem eine Pflicht zur Preisinformation bei Diensten ab einem Euro und eine "Warn-SMS" bei Erreichen eines Schwellenwertes von 20 Euro pro Anbieter vor. Der vzbv appelliert an die Bundesländer, bei den verbraucherschützenden Regelungen des TKG nicht den Rückwärtsgang einzulegen. "Ein Aufschieben wäre unverantwortlich: Freude bei vielen unseriösen Anbietern und fortwährender Ärger bei abgezockten Verbrauchern wären die Folge", so Edda Müller.
Der konkrete Fall
Ein Vater informierte den vzbv: Seine damals 12-jährige Tochter erhielt unter einer von der NewTex GmbH genutzten Kurzwahl-Nummer unaufgefordert eine SMS mit dem Inhalt: "Warum meldest du dich nicht mehr - hast du mich etwa vergessen?". Nach sechsmaligem Herunterscrollen erschien auf ihrem Display die Preisangabe von 1,99 Euro pro SMS. In den Folge-SMS erschien keine weitere Preisangabe. Nach Information des vzbv erfolgte nach der sechzigsten SMS ein Warnhinweis, dass die Schwelle von 100 Euro im Monat in Bezug auf die jeweilige Kurzwahlnummer überschritten sei. Erst zu diesem Zeitpunkt bemerkte die minderjährige Verbraucherin, dass jede von ihr abgesandte SMS Kosten in Höhe von 1,99 Euro verursacht hatte. Im Rahmen des dreitägigen "Flirts" fielen insgesamt Kosten in Höhe von 102,60 Euro an.
Urteil Landgericht Hannover
Aktenzeichen 14 O 158/04 (nicht rechtskräftig)
Rechtsdurchsetzung durch die Verbraucherzentralen - kostengünstig und unbürokratisch
Die deutschen Verbraucherschutzgesetze sind überwiegend im Zivilrecht verankert. Recht und Gesetz müssen Fall für Fall vor Gericht erstritten werden. Bei der Sicherung dieses ordnungspolitischen Rahmens spielen die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband eine zentrale Rolle. Ihre Klagebefugnisse im Wettbewerbsrecht und bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Kernbestandteil unserer Rechtsordnung: Damit entlasten sie den Staat und sorgen im Interesse von Verbrauchern und Unternehmen dafür, dass Wettbewerb für alle Marktteilnehmer zu fairen Bedingungen stattfinden kann.
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