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25.04.2002 -
Deaktivierungsgebühren für Mobilfunkverträge sind unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und hob damit das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf. Damit setzte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Mobilfunkfirma Talkline durch.
Die Firma hatte von Kunden, die ihren Mobilfunkvertrag vertragsgemäß lösen wollten, eine sogenannte Deaktivierungsgebühr für die Stillegung ihres Anschlusses in Höhe von DM 33,93 verlangt. "Es ist im Wirtschaftsleben absolut normal, dass Verträge aufgelöst werden," sagte vzbv-Rechtsexpertin Helke Heidemann-Peuser. "Deshalb geht es nicht an, dass die hierbei anfallenden Verwaltungskosten dem Kunden angelastet werden." Dies sei ähnlich zu beurteilen wie bei den sogenannten Kontoauflösungsgebühren der Banken.
Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel hat Talkline die Deaktivierungsgebühren ohne rechtliche Grundlage erhoben. "Es handelt sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung," so vzbv-Juristin Heidemann-Peuser. Verbraucher, die eine derartige Deaktivierungsgebühr bezahlt haben, haben daher einen Erstattungsanspruch.
Eine Urteilsbegründung vom Bundesgerichtshof liegt noch nicht vor.
AZ. : III ZR 199/01
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