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Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - vzbv

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(Besuchereingang: Rudi-Dutschke-Straße 17)

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Beachten Sie, dass der vzbv KEINE Beratung anbietet.
Bitte wenden Sie sich an die Verbraucherzentralen.

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Hyewon Seo
Referentin Nachhaltiges Bauen/Wohnen
bauen@vzbv.de

Christian Fronczak
Pressesprecher vzbv
presse@vzbv.de

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Private Bauverträge - Zusammenfassung des Gutachtens zur VOB/B

Private Bauverträge - Gutachten zur VOB/B 6,4 MB!

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB/B

Richtlinie 93/13/EWG des Rates

Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren

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Privates Baurecht - Viele private Bauverträge verstoßen gegen EU-Recht

vzbv legt Gutachten zur Rechtswidrigkeit der VOB/B vor und mahnt Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss ab

19.04.2004 -

Das Gros privater Bauverträge verstößt gegen EU-Recht. Dies ist die Schlussfolgerung aus einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur VOB/B 2002 (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B). Ursprünglich für öffentliche Bauaufträge entwickelt, ist die VOB/B auch Vertragsgrundlage für geschätzte 70 bis 80 Prozent aller privaten Bauvorhaben. Hier führt sie in nicht weniger als 24 Klauseln zu massiven Verbraucherbenachteiligungen. Gemäß der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG) hätte der deutsche Gesetzgeber hier spätestens im Dezember 1994 einschreiten und die Vertragsklauseln auf ihre Rechtswidrigkeit hin überprüfen müssen. Doch ungeachtet dessen ist die VOB/B - bereits seit 1977 - durch Gesetz und Rechtsprechung von einer gesetzlichen Kontrolle freigestellt. Um dies zu ändern, hat der vzbv den Urheber und Verfasser der VOB/B, den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), abgemahnt.

"Die VOB/B hat bei Verträgen mit privaten Bauherren in der vorliegenden Form nichts zu suchen", sagt vzbv-Vorstand Prof. Dr. Edda Müller. Dass der Gesetzgeber über ein Vierteljahrhundert Nachteile für private Bauherren geduldet und sich seit 1995 auch über geltendes EU-Recht hinweggesetzt hat, müsse endlich ein Ende haben. Es könne nicht sein, dass in einem außerparlamentarischen kontrollfreien Raum entschieden werde, was Recht für private Bauherren sein soll. "Damit Verbraucherschutz für private Bauherren Realität werden kann, brauchen wir endlich ein privates Bauvertragsrecht im BGB", so Edda Müller.

Das Rechtsgutachten zeigt, welche unzulässigen Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002 enthalten sind. Beispiele hierfür sind:


Im Dokumentendownload (s. Kasten oben rechts) finden Sie:

  • eine Zusammenfassung des Gutachtens von Prof. Dr. Hans-W. Micklitz, Unversität Bamberg - 211 KB, 14 Seiten

  • das ganze Gutachten zur VOB/B - Private Bauverträge von Prof. Dr. Hans-W. Micklitz, Achtung: 6,4 MB, 164 Seiten

  • die Texte der VOB/B 2002 und der Richtlinie 93/13/EWG

  • Beispiele für unzulässige Benachteiligungen privater Bauherren in der VOB/B 2002


  • Die VOB/B - das "Grundgesetz" des Baugewerbes
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wurde für öffentliche Bauaufträge entwickelt und hat hier eine bis in das 19. Jahrhundert zurückreichende Tradition. Ihr rechtlicher Teil B (VOB/B) wird auch bei Verträgen mit privaten Bauherren angewendet. Die VOB/B wurde mehrfach überarbeitet und fortgeschrieben, zuletzt im September 2002.

    Geistiger Urheber und Verfasser der VOB/B ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), der organisatorisch beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angesiedelt ist. Im DVA sind die Interessenvertretungen öffentlicher Auftraggeber und ihrer Auftragnehmer vertreten.

    Die VOB/B ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern - wie die Geschäftsbedingungen eines Bauunternehmers - ein vorformuliertes Vertragswerk. Solche unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle, damit einseitig entwickelte Vertragsbedingungen nicht zu Lasten des Vertragspartners gehen. Von dieser gesetzlichen Kontrolle ist die VOB/B jedoch seit 1977 durch Ausnahmebestimmungen im BGB und eine hierauf aufbauende Rechtsprechung freigestellt.

    Durch diesen kontrollfreien Raum wird der DVA, ohne Gesetzgebungskompetenz zu haben, zum Quasi-Gesetzgeber im Organisationsbereich des Bundesministeriums.

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