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Urteil Santa Fe Natural Tobacco Company / Hanseatisches OLG vom 13.08.2009

Urteil Reemtsma / Hanseatisches OLG vom 19.08.2009

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Link zum Urteil Tabakwerbeverbot auf vzbv.de

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Pressemitteilungen

Tabakkonzerne dürfen Werbeverbote nicht umgehen

Verbraucherzentrale Bundesverband ist mit drei Klagen erfolgreich

16.09.2009 - Tabakkonzerne dürfen in Zeitungen nicht für Zigaretten werben, auch nicht unter dem Vorwand der Imagewerbung. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Reemtsma und British American Tobacco (BAT) entschieden. In einem dritten Urteil untersagte das Gericht der Santa Fe Natural Tobacco Company Zigaretten mit dem Begriff "Bio-Tabak" zu bewerben. "Die Richter haben deutlich gemacht, dass Gesundheits- und Jugendschutz Vorrang haben", so Gerd Billen, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Trotz des geltenden Tabak-Werbeverbots hatten Reemtsma und BAT Anzeigen in der SPD-Zeitung "Vorwärts" geschaltet. Reemtsma hatte mit dem Slogan "Verantwortung wird bei Reemtsma groß geschrieben" für das Engagement des Unternehmens beim Jugendschutz geworben und in der Anzeige Logos ihrer Zigarettenmarken abgebildet. Auch BAT hatte sein gesellschaftliches Engagement betont und am Ende der Anzeige ebenfalls seine Zigarettenmarken genannt.

Die Hamburger Richter standen den Tabakfirmen zwar das Recht zu, Imagewerbung zu betreiben. Die Nennung der Zigarettenmarken habe aber nichts mit der grundgesetzlich geschützten Meinungsäußerung in den Annoncen zu tun und verstoße gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse. Das gilt nach Auffassung der Richter auch dann, wenn die Markennamen nur in relativ kleiner Schrift aufgeführt sind.

In einem anderen Urteil stellten die Hamburger Richter klar, dass "Bio"-Werbung für Zigaretten verboten ist. Die Santa Fe Natural Tobacco Company hatte für eine Zigarettenmarke in Flyern mit dem Hinweis "Bio Tabak" geworben. Das verstößt gegen das Vorläufige Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind. Die Richter betonten, dass die Werbebeschränkung nicht gegen das Grundgesetz verstoße, sondern angesichts der erheblichen Gesundheitsgefährdung durch Tabakerzeugnisse verhältnismäßig sei. Die Richter stellten zudem fest, "Biotabak" deute auf die Begriffe "natürlich" oder "naturrein" hin, was suggeriere, der Konsum einer solchen Zigarette sei weniger gesundheitsschädlich als üblich. Dafür gebe es jedoch keine Anhaltspunkte.

Die Revision wurde in allen Urteilen zugelassen.

  • Urteil des OLG Hamburg vom 19.08.2009, Az 5 U 11/08 (BAT) - nicht rechtskräftig
  • Urteil des OLG Hamburg vom 19.08.2009, Az. 5 U 12/08 (Reemtsma) - nicht rechtskräftig
  • Urteil des OLG Hamburg vom 13.08.2009, Az. 3 U 199/08 (Santa Fe Natural Tobacco) - nicht rechtskräftig.


  • Sendefähige O-Töne zu den Urteilen können Sie in der rechten Spalte herunterladen. Ebenfalls im Download die 3 Urteile.

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