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18.12.2008 - Reisende können nicht ohne Weiteres vom Rückflug ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Hinflug nicht antreten. Dies bestätigte heute das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren gegen British Airways.
Streitpunkt war eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft. Demnach verliert der Flugschein seine Gültigkeit, sofern nicht alle Flüge in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt somit, sofern der Reisende seinen Hinflug nicht antritt. Diese Klausel erklärte das Oberlandesgericht nun für unwirksam. Das Urteil gilt allerdings nur für Vertragspartner mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.
Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.12.2007 (Az. 2-2 O 243/07), das sein Urteil damals wie folgt begründet hatte: "Niemand wird bezweifeln, dass es unangemessen wäre, wenn ein Gastwirt einem Gast, der ein Menü bestellt hat, den Hauptgang verweigert oder nur gegen Aufpreis servieren will, weil er seine Suppe nicht aufgegessen hat."
Die heutige Entscheidung der Berufungsinstanz ist ein weiterer Sieg gegen verbraucherunfreundliche Vertragsklauseln von Fluggesellschaften. Am 19. November war der Verbraucherzentrale Bundesverband in einem Musterverfahren gegen die Deutsche Lufthansa in erster Instanz erfolgreich gewesen (LG Köln, 19.11.08, Az. 26 O 125/07, noch nicht rechtskräftig). Auch hier sah das Gericht die beanstandete Vertragsklausel als unwirksam an. Wie bei British Airways hatte die Fluggesellschaft in ihren AGB festgelegt, dass der Rückflug verfällt, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wird.
(Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.12.08, Az 16 U 76/08. Die Revision wurde zugelassen.)
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