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11.06.2008 - vzbv; Verbraucherzentralen
Die Werbung per Telefon ist für die Anbieter von Waren und Dienstleistungen eine lukrative Möglichkeit, potentielle Kunden unmittelbar anzusprechen. Da Vertragsabschlüsse per Fernsprecher unkompliziert möglich sind, machen die Unternehmen von dieser Möglichkeit regen Gebrauch - zumeist zum Leidwesen der betroffenen Verbraucher. Denn nur die wenigsten Verbraucher sind damit einverstanden, dass Anbieter mit Werbeangeboten derart mit der Tür ins Haus fallen. Seit Jahren ist vom Gesetzgeber und Gerichten anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre es Unternehmen verbietet, Verbraucher ungewollt zu Werbezwecken anzurufen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gibt unmissverständlich zu verstehen, dass eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt, die zu unterlassen ist.
Dass sich viele Unternehmen um das Vorliegen einer Einwilligung des Verbrauchers nicht kümmern, zeigt eine im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes im August 2008 durchgeführte forsa-Umfrage. Diese brachte an Licht, dass 64 Prozent der Befragten in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen wurden. 86 Prozent der Befragten gaben an, sich durch die unaufgeforderten Anrufe belästigt zu fühlen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Verbraucherzentralen der einzelnen Bundesländer gehen seit geraumer Zeit massiv gegen Unternehmen vor. Anbieter, die unlautere Telefonwerbung betreiben, werden dabei zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nach Abgabe dieser Erklärung wird im Falle des Verstoßes eine Vertragsstrafe fällig. Verweigern die Anbieter die Abgabe einer Unterlassungserklärung, wird der Anspruch auf gerichtlichem Wege geltend gemacht. Wird ein Anbieter daraufhin zur Unterlassung verurteilt, kann das Gericht im Verstoßfall ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängen.
Liste der Verfahren
Eine Liste der Unternehmen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband bereits erfolgreich auf Unterlassung unerlaubter Telefonwerbung in Anspruch genommen, hat finden Sie rechts auf der Seite im Dokumentendownload als pdf-Datei.
Mithilfe der Verbraucher
Die Verbraucherzentralen sind bei der Verfolgung unerlaubter Telefonwerbung auf die Mithilfe betroffener Verbraucher angewiesen. Unterlassungserklärungen können nur dann gefordert und Strafzahlungen nur dann verlangt werden, wenn den Verbraucherzentralen unerlaubte Anrufe gemeldet werden. Betroffene werden daher gebeten, entsprechende Anrufe zu melden. Zur erfolgreichen Verfolgung werden dabei zwingend folgende Informationen benötigt:
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