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JAN 24 PRESSE24.01.2013
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JAN 16 PRESSE16.01.2013
Der vzbv twittert
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#ff unsere twitternden Gäste #dvt13: @fr_schirrmacher @peersteinbrueck @groehe @patrickdoering @MatthiasHoehn @SteffiLemke @hajoschumachervor 8 Stunden -
Über 50.000 Unterschriften in vier Tagen.Tolle Initiative von @DerAuenlaender. Auch der vzbv setzt sich weiter für #Netzneutralität ein.vor 9 Stunden -
Der #dvt13 rückt näher. Die Einlasskarten gehen heute in die Post. Alle Infos unter http://t.co/vXqyPjC1eAvor 13 Stunden
Auch Vermittler müssen Flugpreis klar angeben
vzbv erstreitet wegweisendes EuGH-Urteil
Die EU-Norm gilt nicht nur für Fluggesellschaften, sondern auch für Reisevermittler: Zusatzleistungen wie Reiserücktrittsversicherungen dürfen nicht voreingestellt sein, sondern müssen vom Kunden aktiv ausgewählt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt eindeutig klar gestellt.
Auch Reisevermittler müssen sich an die EU-Vorschriften für Flugpreisangaben im Internet halten. Danach müssen Kosten für Zusatzleistungen am Beginn eines jeden Buchungsvorgangs angegeben werden, wobei eine Reiserücktrittsversicherung nicht voreingestellt sein darf.
Gericht folgt Auffassung des vzbv
Mit dieser Entscheidung folgte der Europäische Gerichtshof heute der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), der gegen den Vermittler ebookers.com geklagt hatte. „Dieses Urteil stärkt das Recht der Verbraucher auf Kostenklarheit“, unterstreicht Gerd Billen, Vorstand das Verbraucherzentrale Bundesverbandes, und erläutert: „Jeder muss selbst aktiv entscheiden können, ob er kostenpflichtige Zusatzleistungen möchte.“
EU-Norm gilt nicht nur für Fluggesellschaften
Die Richter widersprachen damit der Auffassung des Anbieters, die seit November 2008 geltende EU-Norm binde nur Fluggesellschaften. Im konkreten Fall hatte der Vermittler ebooker.com auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ einen Rücktrittskostenschutz für den Preis von 9,00 Euro als gewünschte Nebenleistung voreingestellt. Kunden mussten dies aktiv abwählen, wenn sie die Leistung nicht wünschten.
Reisevermittler weigerten sich bisher einfach
Weil solche Voreinstellungen in der Praxis häufig übersehen werden, sind sie nach Art. 23 der EU-Verordnung 1008/2008 unzulässig. Die Reisevermittler hatten sich jedoch bisher überwiegend geweigert, die EU-Norm einzuhalten. Dazu sind sie nun nach dem heutigen Richterspruch verpflichtet.
EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-112/11
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