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Kartellrecht durchsetzen, Verbraucher entschädigen
Stellungnahme des vzbv zum Regierungsentwurf der achten GWB-Novelle
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) unterstützt die mit dem Regierungsentwurf zur achten GWB-Novelle verfolgten Ziele, die Missbrauchsaufsicht zu verschärfen und die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu verbessern. Die hierzu vorgeschlagenen Regelungen sind allerdings unzureichend. Insbesondere die vorgesehene Beteiligung der Verbraucherverbände bei der privaten Rechtsdurchsetzung beseitigt nicht die bestehenden Hürden bei der Entschädigung von Verbrauchern, die allein in der jüngeren Vergangenheit durch einzelne Kartelle bereits Schäden im dreistelligen Millionenbereich erlitten haben.
1. Vorteilsabschöpfung
Damit Verbraucherverbände den Abschöpfungsanspruch überhaupt einsetzen können, ist vom Nachweis des Vorsatzes abzusehen und Beweiserleichterungen in Form der gesetzlichen Vermutung oder Schätzungsbefugnis vorzusehen. Anderenfalls bleibt der Vorteilsabschöpfungsanspruch genauso wirkungs- und abschreckungslos wie der Gewinnabschöpfungsanspruch nach UWG.
2. Rückerstattungsanordnung
Die Entschädigung der Verbraucher hat Priorität. Deshalb muss die Rückerstattungsanordnung der Kartellbehörde - soweit möglich - zwingend vorgeschrieben und ihr Vollzug von der Kartellbehörde überwacht werden.
3. Kollektiven Rechtsschutz für Verbraucher stärken
Geschädigte Verbraucher müssen ihre Ansprüche einfacher geltend machen können. Parallel zur GWB-Novelle und im Einklang mit den zu erwartenden EU-Vorschlägen müssen deshalb die Möglichkeiten einer Sammel- und Musterklage verbessert werden.
4. Transparenz erhöhen und Kosten reduzieren
Private Rechtsdurchsetzung ist praktisch nur auf Grundlage von rechtskräftigen Behördenentscheidungen möglich (Follow-on-Klagen), da Verbraucher und Verbände nicht über die notwendigen Daten und Befugnisse verfügen, um Absprachen oder Missbrauch nachweisen zu können. Die Akteneinsicht muss deshalb gewährleistet sein. Gleichzeitig muss ein unkalkulierbarer Kostenanstieg vermieden werden, da die Streitwerte im Kartellrecht leicht mehrstellige Millionenbeträge erreichen und Verbraucherklagen andernfalls unfinanzierbar werden.
5. Energiemarkt
Die Verlängerung des Gesetzes gegen Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung ist zu begrüßen. Die Missbrauchsvorschrift des § 29 GWB sollte der Stellungnahme des Bundesrates folgend auf die Fernwärmeversorgung erstreckt werden. Zumindest ist ein Regulierungsrecht zu schaffen, das die Missbrauchsprüfung von Fernwärmepreisen auch auf Kostenbasis eröffnet und damit einen Wettbewerb einleitet.
6. Benzinpreise
Das unbefristete Verbot der Preis-Kosten-Schere ist zu begrüßen, aber nicht ausreichend. Weitere Maßnahme zur Preis- und Wettbewerbskontrolle (Markttransparenzstelle) müssen folgen.
7. Wasserwirtschaft
Wasserpreise müssen über das Kartellrecht wirkungsvoll kontrolliert werden. Die Missbrauchsaufsicht muss auch öffentlich-rechtliche Wasserversorger umfassen und die Sanktionsregelungen der §§ 32 ff. GWB müssen auf Wasserbetriebe anwendbar sein.
8. Untereinstandspreis Lebensmittel
Eine Verlängerung des Verbots des nur gelegentlichen Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist zu begrüßen, reicht aber nicht aus. Zusätzlich sollte eine unabhängige Ombudsstelle für unfaire Einkaufspraktiken eingerichtet werden.
9. Krankenkassen
Krankenkassen sind nicht dem Kartellrecht zu unterstellen. Sinnvoller ist es, die sozialrechtliche Aufsicht über die Krankenkassen bundesweit zu vereinheitlichen, die Aufgaben im selektivvertraglichen Bereich zu schärfen und die Ergebnisse für die Verbraucher übersichtlicher und transparenter zu gestalten.
10. Verwendung von Kartellbußen für die Finanzierung der Verbraucherarbeit
20 Prozent der vereinnahmten Kartellrechtsbußen und die von Verbänden rechtskräftig abgeschöpften Vorteile – nach Abzug ihrer Prozesskosten – sollen einem Sondervermögen des Bundes zugewiesen werden, das dieser verwaltet und für die Unterstützung der Verbraucherarbeit in Deutschland verwendet.
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Stellungnahme des vzbv zum Regierungsentwurf der achten GWB-Novelle
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