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Airline muss alle obligatorischen Kosten in Flugpreis einrechnen
KG Berlin vom 4.01.2012 (24 U 90/10)
Das Berliner Kammergericht hat Air Berlin untersagt, im Internet mit unvollständigen und irreführenden Flugpreisen zu werben. Die Fluggesellschaft muss künftig die Flugpreise immer inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen, entschieden die Richter nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Air Berlin-Kunden erhielten nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort in die Buchungsmaske eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt. Doch die Preise enthielten weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge. Auch die "Service Charge" von 10 für die Zahlung per Lastschrift oder 15 Euro für die Zahlung per Kreditkarte fehlte. Für einen Flug von Berlin nach Frankfurt beispielsweise zeigte Air Berlin einen Preis von 41 Euro an. Tatsächlich mussten Kunden dafür 74 Euro zahlen. Der Gesamtpreis war nur für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug und nur unterhalb der Preistabelle aufgeführt.
Die Richter stellten klar: Ein effektiver Preisvergleich erfordert eine möglichst frühzeitige Angabe des tatsächlich vom Kunden zu entrichtenden Preises. Es reicht nicht aus, wenn eine Fluggesellschaft den Endpreis an irgendeiner Stelle oder am Ende des Buchungsvorgangs nennt. Der korrekte Endpreis sei immer anzugeben. Er müsse alle vorhersehbaren Gebühren und Zusatzkosten enthalten, soweit sie für den Kunden obligatorisch sind.
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Urteil des KG Berlin vom 4. Januar 2012, Az. 24 U 90/10 (Air Berlin) - nicht rechtskräftig
(PDF, 618,69 KB)
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Air Berlin, Urteil des KG Berlin vom 4.01.2012
(PDF, 618,69 KB)
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