Service
Der vzbv twittert
-
@weltsichtig Wie kommen Sie darauf? vzbv ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Steht auch in unserer Satzung http://t.co/1cayLvPDSuvor 6 Minuten -
150 Jahre #SPD. Über die #Verbraucherpolitik der Zukunft diskutieren wir mit @peersteinbrueck und Andrea #Nahles auf dem #dvt13.vor 10 Stunden -
Abschwächung der #CO2-Grenzwerte wäre aus Verbrauchersicht ein gravierender Fehler. #Brief #VDA #Merkel http://t.co/shXthvNt1ovor 1 Tag
Unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts bei Mobilfunkverträgen
LG Kiel vom 25.03.2009 (5 O 208/08)
Kunden können einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen auch dann noch widerrufen, wenn sie bereits telefoniert und damit Leistungen in Anspruch genommen haben. Anderslautende Klauseln in den Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die klarmobil GmbH entschieden.
Klarmobil hatte das gesetzliche Widerrufsrecht in seinen Geschäftsbedingungen mit einer in der Branche verbreiteten Klausel eingeschränkt. Das Widerrufsrecht sollte vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen "mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat." Als Beispiele nannte das Unternehmen die Nutzung der SIM-Karte und einen Antrag auf Mitnahme der Rufnummer.
Das Unternehmen berief sich vor Gericht auf eine nahezu wortgleiche Bestimmung in Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regelung gelte jedoch nur für unteilbare Dienstleistungen und sei auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar, entschied das LG Kiel. Das gesetzliche Widerrufsrecht dürfe nicht auch für solche Fälle stark eingeschränkt werden, in denen eine Vertragsbeendigung nach einem Widerruf leicht durchführbar und zumutbar sei. Im Falle von Mobilfunkdienstleistungen sei es dem Unternehmen ohne weiteres möglich, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen.
Die Richter beanstandeten zudem, dass nach der Klausel bereits ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer zum Erlöschen des Widerrufsrechts führe. Die Klausel schließe das Widerrufsrecht selbst dann aus, wenn das Unternehmen noch gar nicht begonnen habe, den Antrag zu bearbeiten.
Das Gericht erklärte außerdem zehn weitere Klauseln in den Geschäftsbedingungen von klarmobil für unzulässig. Die Unterlassungsansprüche des vzbv gegen die Verwendung dieser Klauseln hatte das Unternehmen bereits während des Verfahrens anerkannt.
Downloads
-
klarmobil, Urteil des LG Kiel vom 25.03.2009
(PDF, 4705,16 KB)
Unsere Verfahren in der Übersicht
-
Verfahren des vzbv zu Abofallen im Internet
(PDF, 412,19 KB)
-
Liste der Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung
(PDF, 25,64 KB)
-
Liste der Abmahnungen von Fluggesellschaften
(PDF, 161,45 KB)
-
Liste aller Verfahren der Abmahnaktion 2008 gegen Mobilfunkanbieter
(PDF, 70,32 KB)
-
Liste der AGB-Verfahren
(XLS, 294,00 KB)
-
Rechtliche Hinweise zu Unterlassungsurteilen des vzbv
(PDF, 29,38 KB)
Ratgeber zum Thema
-
Meine Immobilie verkaufen, verschenken oder vererben
2. Auflage 2012, 192 Seiten -
Meine Rechte als Nachbar
4. Auflage 2011, 240 Seiten -
Was ich als Erbe wissen muss
1. Auflage 2010, 192 Seiten -
Vorsicht: Abzocke!
2. Auflage 2010, 112 Seiten
Newsletter Urteile
Lassen Sie sich per Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht informieren.

