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Der vzbv twittert
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#ff unsere twitternden Gäste #dvt13: @fr_schirrmacher @peersteinbrueck @groehe @patrickdoering @MatthiasHoehn @SteffiLemke @hajoschumachervor 1 Tag -
Über 50.000 Unterschriften in vier Tagen.Tolle Initiative von @DerAuenlaender. Auch der vzbv setzt sich weiter für #Netzneutralität ein.vor 1 Tag -
Der #dvt13 rückt näher. Die Einlasskarten gehen heute in die Post. Alle Infos unter http://t.co/vXqyPjC1eAvor 1 Tag
Einigung mit Samsung, Klage gegen LG
vzbv beanstandet Werbung für Flachbildfernseher mit „Full HD 3D“
Die Hersteller Samsung und LG haben einige TV Geräte, die mit 3D-Technologie ausgestattet sind, mit der Bezeichnung „Full HD“ beworben, obwohl nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) die Darstellung nur mit reduzierter Bildinformation möglich ist. Der vzbv hat Samsung und LG daher abgemahnt und Klage erhoben.
Einigung mit Samsung
Samsung hatte die Bildqualität ihrer LED-Fernsehgeräte aus der Serie 6 uneingeschränkt mit „Full HD“ beworben. Doch nach Ansicht des vzbv sind die Geräte im 3D-Modus nicht in der Lage die Bildqualität zu gewährleisten, die die Verbraucher bei dieser Auflösung erwarten. In der Werbung wurde auf diesen Qualitätsverlust nicht hingewiesen. Der vzbv hat Samsung daher abgemahnt und Unterlassungsklage erhoben. Nunmehr konnte der Rechtsstreit beendet werden, weil Samsung eine Unterlassungserklärung abgegeben hat:
Danach verpflichtet sich Samsung, es zu unterlassen, für TV Geräte der LED D Serie mit der 3D-Technologie und der Auflösung von 1.920 x 1.080 Pixeln zu werben, ohne hierbei auf die Tatsache hinzuweisen, dass die Bildinformationen bei der 3D-Wiedergabe verringert sein können.
Unterlassungsklage gegen LG
Der vzbv hat auch LG wegen irreführender Werbung zunächst abgemahnt und nun vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 34 O 38/12) Unterlassungsklage erhoben. Nach Auffassung des vzbv hält beispielsweise der LED-Fernseher 42LW659S den Aussagen in der Werbung nicht stand. Verbraucher gehen bei der Werbeaussage „3D mit Full HD“ davon aus, dass sich im 3D-Modus die Bildqualität im Vergleich zum 2D-Modus nicht erheblich verschlechtert. In der Werbung wurde an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Bildqualität sehr viel schlechter ist. Durch das Verschweigen dieser wesentlichen Tatsache wird nach Ansicht des vzbv ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen, der die Angaben irreführend macht und daher unlauter ist. Eine gerichtliche Entscheidung gegenüber LG steht noch aus.
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